Benzingespräche

Europa als Oldtimermarkt

Oldtimerkauf im europäischen EU-Ausland

Der freie Warenhandel innerhalb Europas hat es mittlerweile zu einer Selbstverständlichkeit werden lassen, dass Dienstleistungen und Produkte aus den verschiedenen Bereichen nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland erworben werden können – und zwar ohne nennenswerte bürokratische Hürden. Europa stellt damit auch für den Kauf von Oldtimern einen attraktiven Markt dar, und zwar nicht nur für professionelle Händler. Auch für Private liegt der Reiz nahe, sich z.B. den Urlaub in Italien mit dem Kauf einer Giulia zu versüßen, zumal gerade einige der besonders gefragten Oldtimermodelle im Ausland zum Teil deutlich günstiger gehandelt werden als in Deutschland. Die eine oder andere Besonderheit gibt es dann allerdings doch zu beachten, um juristische Risiken und Nachteile zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Auf die wichtigsten Fragen will der folgende Beitrag überblicksartig Antworten geben, wobei wir einen Fahrzeugkauf durch Private (Verbraucher) zugrunde legen.

Was sind mögliche Nachteile eines Kaufs im Ausland?
Beim Kauf eines Fahrzeugs im Ausland ist der Vertragspartner nicht nur nicht „vor Ort“, sondern noch nicht einmal in „greifbarer Nähe“. Den Vorteilen, die der Kauf eines Oldtimers im Ausland bieten kann (z.T. breiteres Angebot und günstigere Preise), stehen deshalb auf der anderen Seite auch (zusätzliche) Risiken gegenüber, die es im Vorfeld eines etwaigen Vertragsschlusses zu bedenken und abzuwägen gilt: Kommt es zum Gewährleistungsfall, ist die Ortsverschiedenheit und die große Entfernung schnell ein zusätzliches Problem, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Schnell können hier weitere Kosten hinzukommen, etwa durch Rechtsanwälte und/oder Dolmetscher, die eingeschaltet werden müssen. Unklar ist außerdem oft, wo eine Nachbesserung überhaupt erfolgen muss (beim Käufer oder beim Verkäufer?) und welche konkreten gesetzlichen Regelungen zugrunde zu legen sind.

Wichtig ist es daher in jedem Fall – auch bei einem noch so schönen Auto und noch so verlockenden und (vermeintlich) „einmaligen“ Angebot – nicht „irgendeinen“ Vertrag blind zu unterschrieben, sondern im Vorfeld mit fachkundiger Unterstützung die geplanten vertragli-chen Absprachen im Detail zu klären.


Was ist bei der Fahrzeugbesichtigung zu beachten?
Gerade dann, wenn der Traumwagen nicht „vor der Haustür“ besichtigt werden kann, ist es umso wichtiger, den Fahrzeugzustand vor (!) Abschluss des Kaufvertrages möglichst gut und verlässlich einschätzen zu können. Ein übereilter und unüberlegter Kauf ist schon im Inland ein Fehler, den man in der Regel nur einmal macht – bei einem Oldiekauf im Ausland aber kann sich ein solcher „Schnellschuss“ schnell zum finanziellen Desaster entwickeln.

Der interessierte Käufer sollte daher zunächst einmal mit dem Verkäufer – auch telefonisch – Kontakt aufnehmen und dessen Angaben zum Fahrzeug kritisch hinterfragen. Distanziert sich der Verkäufer auf Nachfrage von Angaben, die er zum Beispiel im Rahmen eines Inserats gemacht hat, ist Vorsicht geboten: Derjenige, der einen bestimmten Zustand redlich zusagen will und kann, sollte auch bereit sein, hierfür – auch schriftlich im Vertrag! – geradezustehen. Möglicherweise ist der Verkäufer auch bereit, im Vorfeld einmal Rechnungen und Wartungsnachweise oder sogar eine Kopie der Fahrzeugpapiere (ggf. ausschnittsweise) zuzusenden, um eine Information über das Wunschauto und dessen Zustand zu erleichtern. Auch Detailaufnahmen wichtiger Fahrzeugpartien (Fahrgestellnummer zur Identifizierung!) sind hilfreich und sehr sinnvoll.

Nicht nur im höherpreisigen Segment empfiehlt es sich außerdem, bei einer Besichtigung fachkundige Begleitung dabei zu haben, um das Objekt der Begierde näher „unter die Lupe“ nehmen und beispielsweise typische Schwachstellen beleuchten zu können. Dabei muss es nicht immer gleich ein Sachverständiger sein. Auch über die entsprechenden Markenclubs, mit denen im Vorfeld eines Kaufs ohnehin Kontakt aufgenommen werden sollte, lässt sich manchmal ein hilfreicher Tipp in Erfahrung bringen – und oft findet sich auch bereitwillig ein Clubkamerad, der sich bereiterklärt, bei einer Fahrzeugbesichtigung mit zugegen zu sein, wenn auch – im Gegensatz zu einem Sachverständigen – ohne Haftung. Auch die Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften ist für eine erste Sensibilisierung hilfreich.

Gerade im nicht deutschsprachigen Ausland ist außerdem die Hilfe eines der jeweiligen Lan-dessprache Kundigen unverzichtbar: Nur so ist es möglich, wichtige Unterlagen wie etwa Rechnungen, Quittungen und Dokumentationen, die in der Landessprache verfasst sind, zutreffend und vollständig zu verstehen.

Im Vorfeld gemachte Äußerungen des Verkäufers (zB in Internetannoncen, Zeitungsinsera-ten, mündliche Anpreisungen o.ä.) sollten in Schriftform zum Besichtigungstermin mitgeführt werden, um der Erinnerung des Verkäufers hinsichtlich von ihm gemachter Zusagen zum Fahrzeugzustand notfalls auf die Sprünge helfen zu können und im Vertrag schriftlich niedergelegt zu werden.


Wie kann ich sicher sein, dass der Anbieter auch wirklich Eigentümer ist und das Fahrzeug verkaufen darf?
Absolute Sicherheit gibt es hier fast nicht. Risiken lassen sich aber minimieren. Daher gilt: Egal, wo der Wunscholdie steht - Der Interessent sollte sich vom Verkäufer neben dem Per-sonalausweis (!) stets auch die Fahrzeugpapiere zeigen lassen. Kann ein Verkäufer zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug die Papiere nicht vorweisen, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass etwas „faul“ sein muss – ein nicht unerhebliches Indiz dafür ist es aber in der Regel schon.

Unterscheiden sich die Person des Verkäufers und die in den Papieren eingetragene Person, so sollte der Verkäufer diesen Umstand plausibel und umfassend erklären können. Ggf. sollte sich der Kaufinteressent eine Vollmacht des aus den Papieren ersichtlichen Halters / Eigentümers vorlegen lassen, aus der sich die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf ergibt.

Die konkrete Bedeutung der Fahrzeugpapiere variiert von Land zu Land. Eine vertiefte Darstellung würde den Beitrag dieses Beitrags sprengen, zumal das jeweilige Landesrecht in-soweit maßgeblich ist. Empfehlenswert ist es, für das konkret in Rede stehende Land im Vorfeld eines Vertragsabschlusses fachkundige Beratung, zum Beispiel durch spezialisierte Rechtsanwälte, einzuholen. Möglicherweise können auch Automobilclubs wie etwa der ADAC, AvD, ACE erste Informationen an die Hand geben.

Unabhängig von der konkreten rechtlichen Bedeutung der jeweiligen ausländischen Fahr-zeugpapiere ist es allerdings jedenfalls anzuraten, sich diese im Original vorlegen zu lassen, um an dieser Stelle bereits mögliche Unstimmigkeiten aufdecken zu können. Auch die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass beim Erwerb eines aus dem Ausland einge-führten Gebrauchtwagens die Verkaufsberechtigung des Verkäufers besonders sorgfältig zu prüfen ist, insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Papieren lediglich die Einfuhr und Verzollung des Fahrzeuges, nicht aber die Identität des früheren Halters ergibt.

Es gehört daher – jedenfalls nach deutschem Recht – zu den Mindestvoraussetzungen eines sog. „gutgläubigen Erwerbs“, dass sich der Käufer die vollständigen Fahrzeugpapiere vorlegen lässt, um die Berechtigung des Verkäufers überprüfen zu können.


Gibt es Oldie-Kaufverträge auch in ausländischen Sprachen?
Auf Oldtimerkäufe speziell (!) abgestimmte Vertragsformulare, die „fertig“ in französischer, englischer oder italienischer Übersetzung vorliegen, existieren – soweit ersichtlich – nicht. Es würde sich bei solchen Übersetzungen aber auch noch ein ganz anderes Problem stellen, nämlich insbesondere die Frage, welcher Text bei mehrsprachigen Verträgen letztlich maß-geblich sein soll. Empfehlenswert ist es, einen spezifizierten deutschen Vertragstext zu er-stellen und diesen ggf. übersetzen zu lassen, wobei klargestellt sein sollte, dass in Zweifelsfällen und bei Übersetzungsungenauigkeiten die deutsche Fassung rechtlich verbindlich sein soll.

Vorsicht: Im Internet erhältliche Formularverträge für Oldtimerkäufe sind zum Teil – leider auch dann, wenn sie auf speziellen Clubseiten angeboten werden – unwirksam formuliert, insbesondere mit Blick auf den Gewährleistungsausschluss. Als Verkäufer sollte man einen solchen Vertrag daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung verwenden, da anderenfalls eine unbeschränkte Gewährleistung eingreift.


Welches Recht findet auf den Kaufvertrag Anwendung?
Von der Frage der (bloßen) Sprache des Vertragstextes zu unterscheiden ist die Frage, wel-ches Recht auf den Oldtimerkaufvertrag Anwendung findet. Soweit sich die Parteien nicht – was grundsätzlich möglich ist – auf ein bestimmtes Recht geeinigt haben, wird bei einem Kauf von privat an privat in der Regel das jeweilige Landesrecht des Verkäufers Anwendung finden, da sich dort der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen „abspielt“. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Verkäufer gewerblicher Händler ist und das zu verkaufende Fahrzeug ausdrücklich auch in Deutschland, zum Beispiel in der Oldtimermarkt, inseriert hat. Einzelheiten hierzu finden sich in der sog. „Rom I-Verordnung“, die das auf „vertragliche Schuldverhältnisse“ (zB Kaufverträge) anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Raum der Europäischen Union regelt und Ende 2009 in allen EG-Staaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft trat.


Was muss ich beim Transport beachten?
Am sichersten ist es natürlich, das Fahrzeug zu transportieren, also nicht auf eigener Achse zu bewegen. Dann ist es auch bei Beauftragung eines Spediteurs versichert. Aber auch dann, wenn ein (vermeintlich) „voll alltagstaugliches“ Fahrzeug auf eigener Achse überführt werden soll, bietet es sich an, die Fahrt mit einem weiteren Fahrzeug zu begleiten. Schließlich ist die Mangelfreiheit des „Neuzugangs“ bestenfalls zugesagt, nicht aber positiv erwiesen, so dass man entsprechend vorbeugen sollte, um nicht einen ungewollten Zusatzurlaub in den Alpen einplanen zu müssen.

Für den Fall der Fälle sollte auch ein entsprechender Zusatzschutz (Schutzbrief) über den ADAC oder ähnliche Institutionen im Vorfeld (!) abgeklärt werden.

Wird das Fahrzeug auf eigener Achse überführt, so kommt entweder in Betracht, es mit ei-nem im Ausland zu beschaffenden Ausfuhrkennzeichen zu überführen. Alternativ kann das Fahrzeug mit der ausländischen Zulassung überführt werden. In jedem Fall sollte der Versicherungsschutz für die Fahrt frühzeitig geklärt werden (Versicherungssumme, Diebstahlsschutz, Auslandsschutz etc.).


Ist die Einfuhr zu verzollen? Fällt Umsatzsteuer an?
Bei der Einfuhr eines Fahrzeugs nach Deutschland aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat fällt eine Verzollung nicht an. Spezielle Dokumente für den Zoll sind daher nicht erforderlich. Auch Umsatzsteuer fällt in Deutschland beim Erwerb eines Oldtimers in einem EU-Mitgliedsstaat nicht zusätzlich zu der beim Verkauf ggf. schon ausgewiesenen Umsatzsteuer an.


Welche Papiere sind für die Zulassung erforderlich?
Neben dem Nachweis über ein bestandenes Vollgutachten ist für die Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland grundsätzlich die Vorlage der bisherigen ausländischen Fahrzeugpapiere erforderlich. Soweit es sich um ein „einigermaßen“ übliches Fahrzeug handelt, liegen hierzu auch beim Kraftfahrtbundesamt in speziellen Datenblättern Informationen vor, auf die zurückgegriffen werden kann. Existiert ein solches Datenblatt nicht, so ist neben der Vorlage der ausländischen Zulassungspapiere die Vorlage weiterer Dokumente, aus denen sich Fahrzeugspezifika ergeben (z.B technische Dokumentationen, Werkstatthandbücher etc.) sinnvoll. Unter anderem verfügt auch der TÜV über eine ausführliche Datensammlung, die bei fehlenden Dokumenten hilfreich sein kann, um Details zum Fahrzeug in Erfahrung zu bringen.

Neben einem Versicherungsnachweis wird außerdem oftmals die Vorlage von Kaufvertrag und / oder Rechnung als „Eigentumsnachweis“ gefordert.

Soweit das Fahrzeug als Oldtimer mit H-Kennzeichen zugelassen werden oder auf eine 07er-Nummer eingetragen werden soll, ist es wichtig zu beachten, dass es sich um ein mindestens 30 Jahre altes, weitgehend im Originalzustand befindliches Fahrzeug handeln muss (spezielles Gutachten). Umfangreiche Veränderungen oder nicht zeitgenössische Umbauten werden in aller Regel einer Zulassung als Oldtimer unvermeidbar entgegenstehen.


Ihre Oldtimeranwälte
Michael Eckert und Thomas Haas

www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de
haas@oldtimeranwalt.de

 

 

 

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