Benzingespräche

Ausfall statt Ausfahrt

Was Sie bei Fahrzeugmängeln beachten müssen

Im Internet haben Sie Ihren absoluten Traumwagen gesehen, einen „Jaguar XK 140 in Topzustand, technisch 100% einwandfrei und ohne Rost“. So stand es zumindest in der Anzeige. „Da kann nicht viel schief gehen“, denken Sie sich, und schlagen zu. Beim ersten Werkstattbesuch folgt dann das böse Erwachen: Die angeblich „rostfreie“ Karosserie hat wohl etwas zu viel von der guten salzhaltigen englischen Seeluft geschnuppert und deshalb stellenweise verblüffende Ähnlichkeit mit einem Schweizer Käse. Was nun?

Feststellen der Mängel und Mängeldokumentation
„Mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes ist natürlich nicht alles, was Sie möglicherweise an Ihrem neuen Oldie dann doch noch stört. Vielmehr ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug tatsächlich in einem anderen als dem vereinbarten Zustand ist. Also muss zuerst festgestellt werden, was der vereinbarte Zustand, der „Sollzustand“ ist. Nicht jeder Schönheitsfehler, nicht jeder Defekt ist daher ein Mangel: Diese Frage ist hier einfach zu beantworten: In der Anzeige stand „rostfrei“, aber das stimmt nicht. Also liegt hier ein Mangel vor. Entscheidend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt des so genannten „Gefahrübergangs“, in der Regel die Übergabe des Fahrzeuges. Am besten ist es deshalb, Sie machen ein paar Fotos, möglichst unter Zeugen, sobald Sie das Fahrzeug „in Händen halten“. Bei einer „größeren Anschaffung“ kann es ratsam sein, einen Gutachter vor Abschluss des Kaufvertrages noch einmal einen kritischen Blick auf Ihren Traumwagen werfen zu lassen. Das Geld ist oft gut investiert. Hilfreich sind auch „frische“ Wert- oder Zustandsgutachten, die der Verkäufer mit übergibt.


Vor Abschluss des Kaufvertrages
Alle Angaben des Verkäufers zum Fahrzeugzustand, also die Anzeige, eine Internetbeschreibung mit Fotos etc. (alles ausdrucken!) sollten Sie gut aufbewahren. Macht der Verkäufer positive Angaben zum Fahrzeug, die für die Preisbemessung wichtig sind, sollten diese im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Umgekehrt: Der Verkäufer ist gut beraten, wenn er Mängel, Fehler, einen schlechten Zustand („Verkauf als Teileträger“) ebenfalls im von beiden Parteien zu unterschreibenden Vertrag schriftlich festhält.
„Mängel“, die der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages kennt, berechtigen dann später nicht mehr zu Rügen.
Wenn der Käufer Mängel entdeckt, sollte er diese so schnell und so gründlich wie möglich dokumentieren. Zeigen sich Mängel (nachweisbar!) bereits innerhalb der ersten sechs Monate, erleichtert dies aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen das Vorgehen gegen einen gewerblichen Verkäufer. Auch beim Kauf von Privat aber ist es natürlich wichtig, nicht unnötig Zeit zu verlieren. Je eher Mängel nachweisbar festgestellt werden, desto wahrscheinlich ist es, dass sie schon bei Übergabe vorhanden waren und dass dies auch ein Sachverständiger im Zweifel so sieht. Bei komplizierteren Mängeln sollte der Käufer zur Ermittlung der Ursache auch ruhig einen (mit Oldtimern vertrauten und am besten auf den jeweiligen Fahrzeugtyp spezialisierten) Sachverständigen einschalten: Den Aufwand zum Auffinden der Mängelursache muss der Verkäufer bei berechtigter Mängelrüge ersetzen. Um auf das oben genannte Beispiel zurückzukommen: Die Angabe „ohne Rost“ steht hier natürlich zum tatsächlichen Fahrzeugzustand in krassem Widerspruch, sodass dem Käufer empfohlen werden muss, gegen den Verkäufer vorzugehen. Die Frage ist nur: wie? 


Die Geltendmachung der Mängel gegenüber dem Verkäufer
Es ist leider kein Einzelfall, dass der geprellte Oldie-Käufer zunächst Mängel in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lässt und sich erst anschließend beim Verkäufer meldet. Dies kann den Oldie-Besitzer teuer zu stehen kommen, was die meisten leider zu spät bemerken. Nach dem Gesetz hat der Verkäufer nämlich ein Recht zur „Nacherfüllung“, ihm muss also Gelegenheit gegeben werden, einen Mangel, für den er einzustehen hat, selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Handelt der Käufer hier vorschnell, kann er vom Verkäufer anschließend gar nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen Ersatz verlangen. Also gilt: Zunächst dem Verkäufer den Mangel schildern und ihn auffordern, diesen zu beheben.

Hier gilt Folgendes:

  • Stellt sich der Verkäufer quer und verweigert die Nacherfüllung, kann der Käufer selbst reparieren bzw. eine andere Werkstatt beauftragen.
  • Das gleiche gilt dann, wenn eine Mängelbeseitigung durch den Verkäufer für den Käufer nicht zumutbar ist. Dies sind allerdings sehr seltene Einzelfälle, deren Beurteilung man den Juristen überlassen sollte.
  • Denkbar ist auch, dass der Verkäufer zwar versucht, den Mangel zu beheben, dies aber trotz zweier Versuche nicht gelingt.
  • Schließlich gibt es auch Fälle, in denen ein Mangel überhaupt nicht zu beheben ist, beispielsweise wenn sich herausstellt, dass ein gefälschtes Fahrzeug geliefert wurde (falsche Fahrgestellnummer o. Ä.).

In all diesen Fällen kann der Käufer dann den Mangel selbst beheben oder in einer anderen Werkstatt beheben lassen. Für die dadurch entstehenden Kosten kann er vom Verkäufer auch einen Vorschuss verlangen. In jedem Fall ist es aber ratsam, vor Durchführung einer solchen Reparatur den Mangel durch einen geeigneten Sachverständigen feststellen zu lassen. Besonders sicher ist ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht, bei dem ein vom Gericht bestellter und daher objektiver Gutachter sowohl das Vorhandensein eines Mangels als auch die voraussichtlichen Reparaturkosten feststellt. Dieses Ergebnis ist dann für einen eventuell folgenden Prozess gegen den Verkäufer bindend. Der Käufer sollte einen Mangel aber nur dann geltend machen und den Verkäufer zur Reparatur auffordern, wenn er sicher ist, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. In einem gerichtlich entschiedenen Fall hatte ein Käufer den Verkäufer zur sofortigen Mangelreparatur aufgefordert, bei deren Ausführung sich dann aber herausgestellt hat, dass ein Schaden durch eine Fehlbedienung des Käufers und nicht durch einen Mangel beim Kauf entstanden war. In diesem Fall musste der Käufer dem Verkäufer sämtliche Transport- und Reparaturkosten ersetzen.


Für welche Mängel haftet der Verkäufer?
Grundsätzlich haftet der Verkäufer für alle Mängel, die beim Verkauf vorhanden waren und auf die er den Käufer nicht hingewiesen hat. Ein besonderes Thema ist die Frage, ob und inwieweit die Haftung für Mängel in einem Kaufvertrag ausgeschlossen werden kann. Wann ein solcher Gewährleistungsausschluss wirksam ist und welche Unterschiede es zwischen individuell aufgesetzten Verträgen und vorformulierten Verträgen (sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen) gibt, kann hier aus Platzgründen nicht behandelt werden.

Für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist aber eines besonders wichtig, nämlich die Unterscheidung zwischen einem tatsächlichen „Mangel“ einerseits und bloßem „normalen Verschleiß“ andererseits. Hier kommt es wieder auf die Angaben des Verkäufers und die dadurch geweckten Erwartungen des Käufers an: Eine verschlissene und kaum noch ladende Lichtmaschine oder verschlissene Kurbelwellenlager können bei einem unrestaurierten 50-jährigen Fahrzeug mit vielleicht mehreren 100.000 km „auf dem Buckel“ nicht reklamiert werden. Hier handelt es sich um den üblichen Verschleiß. Damit muss ein Käufer rechnen. Anders sieht es aus, wenn, wie in unserem Beispielfall, ein Fahrzeug als „Topzustand, technisch 100% einwandfrei“ geschildert wird. Hier kann der Käufer erwarten, dass die technischen Komponenten funktionieren. Allerdings – wie bei Juristen üblich – liegt bei einzelnen Formulierungen der Hase im Pfeffer: Beschreibungen eines Fahrzeuges als „völlig in Ordnung“, „tip top“, „tolles Fahrzeug“ oder „in tadellosem Zustand“, hat die Rechtsprechung oft als bloße unverbindliche Anpreisung verstanden, aus denen der Käufer keine Ansprüche herleiten könne. Hier sind aber immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Generell gilt: Je konkreter die Aussage des Verkäufers zu einer bestimmten Beschaffenheit des Fahrzeuges ist, umso eher muss er sich daran festhalten lassen.

Für Oldiekäufer besonders wichtig sind natürlich Angaben zu einer etwaigen Restaurierung oder die Nennung von Zustandsnoten. Hier sind Käufer oftmals auf einer recht „sicheren Seite“. Die Angabe eines Fahrzeuges als „restauriert“ z. B. bedeutet nach der Rechtsprechung, dass eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneutem Rostbefall erfolgt ist. Ähnliches gilt für die Angabe von Zustandsnoten beim Oldtimer-Kauf. Entspricht das gekaufte Fahrzeug nicht dem Zustand, der nach der ausdrücklich zugesicherten Zustandsnote zu erwarten gewesen wäre, liegt ein Sachmangel vor mit der Folge, dass der Käufer Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Für welche konkreten Angaben der Verkäufer im Einzelfall einzustehen hat, sollten im Zweifel ein Anwalt überprüfen.

Übrigens: Der Verkäufer haftet – entgegen landläufiger Meinung – nicht nur für das, was ausdrücklich im Kaufvertrag steht. Auch für mündlich gemachte Zusagen hat der Verkäufer einzustehen – Der Käufer muss diese natürlich beweisen können… Auch für Angaben etwa im Rahmen einer Internet-Verkaufsannonce haftet der Verkäufer, sofern er die dort gemachten Angaben nicht ausdrücklich und erkennbar widerruft und sich hiervon distanziert. Nicht ausreichend ist es also für den Verkäufer, im Rahmen der Internetverkaufsanzeige gemachte Angaben im Kaufvertragsformular selbst schlicht nicht mehr aufzunehmen. Verkäufer sollten daher mit der Angabe von Zustandsnoten (die sich in Wahrheit oft eher als Wunsch denn als Realität erweisen) und dem Begriff „restauriert“ sehr vorsichtig umgehen, um keine falschen Erwartungen zu wecken und damit zusätzliche Haftungsrisiken auszulösen.


Ausschluss der Sachmängelhaftung?
Gerade private Verkäufer berufen sich im Rahmen einer Auseinandersetzung oftmals auf einen im Kaufvertrag beinhalteten „Gewährleistungsausschluss“. Hier ist äußerste Vorsicht geboten! Oftmals sind solche Gewährleistungsausschlüsse nicht oder nicht vollständig wirksam. Dies kann auch beim Kauf von Privat gelten. Verwendet der Verkäufer etwa ein allgemeines Formular, wie dies manche Internetseiten zum Download anbieten, so sind die vorformulierten Vertragsbedingungen regelmäßig als sogenannte „AGB“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen) anzusehen mit der Folge, dass diese einer sehr strengen Wirksamkeitskontrolle durch das Gesetz unterliegen. Im Rahmen solcher AGB ist es z. B. unzulässig, die Haftung vollständig auszuschließen.
Auch ein im Grunde wirksamer Gewährleistungsausschluss aber erfasst selbstverständlich nicht solche Aspekte, zu denen der Verkäufer eine ausdrückliche Beschaffenheitsangabe gemacht hatte. Dies haben Gerichte mehrfach entschieden. Zurecht: Anderenfalls könnte ja ein Verkäufer „das Blaue vom Himmel heruntererzählen“ und wäre anschließend mit einem Verweis auf den Gewährleistungsausschluss im „Kleingedruckten“ aus dem Schneider.


Verjährung der Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer
Der private Verkäufer kann die Gewährleistung grundsätzlich komplett ausschließen und hat dann lediglich für solche Aspekte zu haften, hinsichtlich derer er konkrete Angaben gemacht hatte. Ein gewerblicher Verkäufer dagegen kann auch die gesetzliche Gewährleistung nicht vollständig ausschließen, sondern allenfalls auf ein Jahr verringern.
Eine verlängerte Verjährungsfrist gilt dann, wenn der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben zum Fahrzeug gemacht, also arglistig gehandelt hat. In diesem Falle verjähren Ansprüche gegen den Verkäufer erst nach drei Jahren, und diese Frist beginnt auch erst dann zu laufen, wenn der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In einem solchen Fall hat der Käufer regelmäßig recht „gute Karten“ – ganz unabhängig davon, dass „schwarze Schafe“ ohnehin nicht „ungeschoren davonkommen“ sollten.

Ihre Oldtimeranwälte
Michael Eckert, Rechtsanwalt und Spezialist für Oldtimerrecht
Markus Zell, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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